Der Kanton Wallis hat im Juni das Gesetz zu Wald und Naturgefahren angepasst. Gemäss dem eidgenössischen Waldgesetz müssen Kantone gewisse Ausführungsbestimmungen dem Bund zur Genehmigung vorlegen. Im Bereich des Waldrechts betrifft dies nachteilige Nutzungen des Waldes, den Waldabstand sowie Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften. Der Bundesrat hat die genehmigungspflichtigen Bestimmungen des neuen Walliser Waldgesetzes geprüft und nun grösstenteils genehmigt. Sie erlangen so Gültigkeit.
Bei einem Artikel hat der Bundesrat zwei Absätze nicht genehmigt, da sie nicht konform sind mit dem eidgenössischen Waldgesetz. Es geht um Voraussetzungen für den Bau oder die Umnutzung von nichtforstlichen Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald. Gemäss der neuen kantonalen Regelung wäre in solchen Fällen nur noch eine Baubewilligung der Raumplanungsbehörde, aber keine forstliche Bewilligung mehr nötig. Dies widerspricht jedoch dem Bundesrecht.
Der Kanton kann nun diese zwei Bestimmungen nicht in Kraft setzen. Er kann prüfen, ob die heute bestehenden kantonalen Regelungen dazu in Kraft bleiben.
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