Das geltende Aargauer Waldgesetz, das aus dem Jahr 1997 stammt, wird einer Teilrevision unterzogen. Auslöser dafür sind die für die Einführung der Schutzwaldpflege notwendigen Anpassungen am Aargauer Waldgesetz. Der Kanton muss den Schutzwald im Richtplan festsetzen, die für die Schutzwaldpflege notwendigen Rechtsgrundlagen schaffen und das Finanzierungsmodell festlegen. Die Teilrevision des Aargauer Waldgesetzes bietet überdies Gelegenheit, diverse weitere Anpassungen vorzunehmen.
Wer sich im Wald aufhält, tut dies auf eigene Verantwortung. Dieser Grundsatz wird ins kantonale Waldgesetz aufgenommen. Waldeigentümerinnen und -eigentümer haften – vorbehältlich der übergeordneten Haftungsbestimmungen – nicht für waldtypische Gefahren wie abbrechende Äste und umstürzende Bäume. Die Bewilligung von Holzschlägen, die Genehmigung und Führung der forstlichen Betriebspläne, die Eingabe und Genehmigung von Naturschutzprojekten, der Abschluss von Leistungsvereinbarungen sowie die Führung des Waldstrassenplans können neu digital erfolgen.
Gemäss geltendem Richtplan können die Gemeinden für intensive Formen der Freizeitnutzung des Walds raumplanerische Zonen ausscheiden. Nun soll diese Möglichkeit auch auf Gesetzesstufe verankert werden. Die ausdrückliche Zweckbindung der Ausgleichsabgaben für Rodungen wird mit Verweis auf § 25 des kantonalen Waldgesetzes wieder eingeführt. Das Instrument des Waldentwicklungsplans wird gestrichen, was wohl noch zu Diskussionen führen wird. Die übergeordneten öffentlichen Interessen am Wald werden gemäss Regierungsrat seit 1997 behördenverbindlich im Richtplan umgesetzt.
Link Teilrevision WaG AG