Lignum Holzwirtschaft Schweiz

EUDR-Erleichterungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich?

Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände AGDW und deren Untergliederungen Betriebsleiterkonferenz sowie Initiativkreis Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse haben ein Rechtsgutachten zur welthandelsrechtlichen Zulässigkeit einer Befreiung von Rohstoffen und Erzeugnissen aus einzelnen Staaten von den Pflichten der EU-Entwaldungsverordnung EUDR in Auftrag gegeben. Es kommt zum Schluss, dass eine vereinfachte EUDR-Umsetzung in Deutschland möglich wäre.

Das Rechtsgutachten, welches der Redaktion des ‹Lignum Journals› vorliegt, bestätigt, dass relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus bestimmten Staaten unter qualifizierten Bedingungen von den Pflichten nach der EUDR ausgenommen werden können. Auffassungen, wonach eine pauschale Befreiung dieser Pflichten aus Mitgliedstaaten mit einer nachweislich gesicherten Entwaldungsfreiheit gegen WTO-Recht und hier insbesondere gegen die Inländergleichbehandlung verstossen könnten, bezeichnet es als unbegründet. Insbesondere wäre eine solche Regelung mit dem Prinzip der Inländergleichbehandlung aus Art. III GATT vereinbar, so das Gutachten.

‹Ein Verstoss gegen das Prinzip der Inländergleichbehandlung aus Art. III Abs. 4 GATT scheidet schon deshalb aus, weil der relevante Rohstoff Holz aus den Ländern, für die aufgrund von qualifizierten sachlichen und rechtlichen Bedingungen eine Befreiung von Verpflichtungen nach EUDR ausgesprochen würde, nicht mit Holz aus weiteren Staaten vergleichbar ist. Es handelt sich also nicht um 'gleichartige Produkte' im Sinne des Welthandelsrechts›, erläutert AGDW-Hauptgeschäftsführerin Irene Seling. ‹Darüber hinaus fehlt es auch an der protektionistischen Zielsetzung und Wirkung der diskutierten Regelung, die eine Voraussetzung für einen Verstoss gegen das Prinzip der Inländergleichbehandlung ist.›
 
Die AGDW fordert einen Aufschub der Umsetzungsfrist für die EUDR sowie eine Überarbeitung der Verordnung. ‹In Anbetracht der sich verzögernden Entwicklung der nötigen Voraussetzungen für eine zeitnahe Implementierung – Stichworte Länderbenchmarking-System und IT-System –  ist es dringend erforderlich, die bestehende Umsetzungsfrist um mindestens zwei Jahre zu verlängern›, sagt Seling. ‹Wir schlagen für die Überarbeitung ein zweistufiges Verfahren unter Berücksichtigung des Länderbenchmarking-Prinzips vor: Falls auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten unter Beachtung der WTO-Statuten nachgewiesen wird, dass es in den vergangenen zehn Jahren nicht zu einer Entwaldung und Waldschädigung gemäss EUDR gekommen ist, sollte auf die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten für die Marktteilnehmer – also die Waldbesitzer – verzichtet werden.›


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