Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Flächendeckend statische Waldgrenzen für Schwyz?

Im vergangenen Sommer hat der Schwyzer Kantonsrat Samuel Lütolf eine Motion unter dem Titel ‹Kulturland schützen: Einführung statischer Waldgrenzen im Kanton Schwyz› eingereicht. Jetzt liegt die Antwort des Regierungsrates vor. Er will von einer Gesetzesänderung absehen und schlägt stattdessen eine Richtplananpassung vor.

Mit der flächendeckenden Einführung von statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzone könnten neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen ohne Rodungsbewilligung wieder entfernt und der ursprünglich vorgesehenen Nutzung zugeführt werden, hatte Lütolf argumentiert. Für das Kulturland bedeute dies, dass es nicht mehr durch den Einwuchs von Waldflächen verringert werde. Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen, die an Wald angrenzten, dürften dann neu entstandene Bestockung bis zur festgelegten Waldgrenze eigenständig entfernen.

Der Regierungsrat kontert, bei der letzten Gesetzesrevision vor fünf Jahren und der Formulierung im aktuellen Richtplan habe man ganz bewusst auf eine flächendeckende Einführung statischer Waldgrenzen verzichtet, weil die Umsetzung einer solchen Rechtsnorm mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Für die kantonsweiten Waldfeststellungen in den Bauzonen mit einem Anteil von vielleicht 2,7% aller Waldränder seien nach Schätzung des Schwyzer Amts für Wald und Natur rund 4500 Arbeitsstunden aufgewendet worden.


Richtplan- statt Gesetzesänderung vorgeschlagen

‹Auch wenn bei der Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen mutmasslich weniger Diskussionen und weniger betroffene Eigentümer pro Kilometer zu erwarten sind, ist für die Festlegung der verbleibenden rund 97,3% der Waldränder über einen längeren Zeitraum mit unverhältnismässigem Aufwand zu rechnen›, so der Schwyzer Regierungsrat. Die sechs Kantone, welche bislang flächendeckend statische Waldgrenzen definiert hätten oder im Begriff seien, dies zu tun, seien eher städtisch geprägt oder verfügten über keine oder nur geringe Anteile an Sömmerungsgebieten, wo die Definition von statischen Waldgrenzen besonders aufwendig sei.

Innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche und im Rahmen von landwirtschaftlichen Planungsprozessen sowie insbesondere im Bereich von Fruchtfolgeflächen solle dieses Instrument jedoch bedarfsweise zur Anwendung gelangen können. Im Rahmen einer Revision des kantonalen Richtplans sei deshalb eine entsprechende Ergänzung anzugehen. Damit könne das Anliegen der Motion mit Fokus auf die landwirtschaftliche Nutzfläche direkt umgesetzt werden. Eine Gesetzesanpassung sei dafür nicht erforderlich.


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