Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Gelockertes Zweitwohnungsgesetz seit Oktober in Kraft

Seit dem 1. Oktober gelten neue Regeln für Wohnungen und Gebäude, die vor der Abstimmung über die Zweitwohnungsinitiative im Jahr 2012 gebaut wurden. Die Anpassung des Zweitwohnungsgesetzes geht auf eine Parlamentarische Initiative von Nationalrat Martin Candinas zurück. Die Referendumsfrist ist am 4. Juli ungenutzt abgelaufen.

Bild Michael Meuter, Zürich

 

Seit dem 1. Januar 2016 ist das Zweitwohnungsgesetz in Kraft. In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20% dürfen seither keine zusätzlichen Ferienwohnungen mehr gebaut werden. Allerdings gelten für altrechtliche Wohnungen besondere Regeln – solche, die vor der Volksabstimmung über die Zweitwohnungsinitiative am 11. März 2012 rechtmässig bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren.

Diese Wohnungen sind in der Art der Wohnnutzung frei, das heisst, sie dürfen auch als Zweitwohnung verkauft oder vermietet werden, ausser der Kanton sieht strengere Regeln vor. Erlaubt sind auch Eingriffe zur Erweiterung: Altrechtliche Wohnungen durften bei einem Umbau schon bisher um höchstens 30% vergrössert werden, allerdings nur, sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.

Mit den seit Oktober geltenden Anpassungen des Zweitwohnungsgesetzes dürfen beim Umbau altrechtlicher Wohnungen neu auch zusätzliche Wohnungen und Gebäude geschaffen werden. Neue Regeln gelten zudem für den Abbruch und Wiederaufbau solcher Wohnungen. Jetzt ist es auch in diesen Fällen zulässig, die Wohnfläche um maximal 30% zu erweitern. Zudem ist es auch hier erlaubt, zusätzliche Wohnungen zu schaffen. Altrechtliche Wohnungen dürfen dabei auch mit einer geringfügigen Standortverschiebung wiederaufgebaut werden.


Link Änderung Zweitwohnungsgesetz vom 15.3.2024