Im Klima- und Innovationsgesetz, kurz KlG, werden insbesondere das Netto-null-Ziel der Schweiz für das Jahr 2050 und die Zwischenziele für die Etappen 2031–2040 und 2041–2050 verankert. Das KlG ist damit massgebend für die zukünftige Ausgestaltung der Klimapolitik und legt zugleich den Rahmen für deren Weiterentwicklung fest.
Das Gesetz umfasst ein zeitlich befristetes Förderprogramm für den Ersatz von Öl-, Gas- und Elektroheizungen durch klimafreundliche, erneuerbare Systeme sowie für Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz. Die Verordnung legt die Bedingungen für die Förderung fest. Diese fokussiert auf Bereiche, in denen die heutige Förderung zu wenig greift. So stehen im Einklang mit dem KlG der Ersatz von fossilen Heizungen in Mehrfamilienhäuser im Vordergrund. Ein weiterer Schwerpunkt ist der Ersatz von ineffizienten Elektroheizungen durch moderne erneuerbare Heizsysteme.
Mit dem KlG werden zudem bis 2030 neuartige Technologien und Prozesse zur Verminderung von Treibhausgasemissionen oder zur CO2-Entnahme und -Speicherung gefördert. Unternehmen können von dieser Förderung profitieren, wenn sie einen sogenannten Netto-null-Fahrplan erstellen und die zu fördernden Massnahmen darin aufführen. Die Klimaschutz-Verordnung präzisiert weitere Förderkriterien sowie das Verfahren zur Ausrichtung der Finanzhilfen. Die Verordnung regelt zusätzlich, wie KMU via ihre Branchenverbände vom Förderinstrument profitieren können.
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