Wenn es nach der Kommissionsmehrheit geht, sollen Mängel künftig während der Verjährungsfrist grundsätzlich jederzeit gerügt werden können, wenn eine Immobilie gekauft oder erstellt wird. Allerdings trifft den Bauherrn resp. die Käuferin einer Immobilie eine Schadenminderungspflicht. Damit besteht nach wie vor ein Anreiz, Mängel möglichst zeitnah geltend zu machen.
Weiter beantragt die Kommission dem Rat, die Käufer oder Besteller einer Immobilie besser zu schützen, indem das Nachbesserungsrecht vertraglich nicht mehr ausgeschlossen werden soll. Dies soll für sämtliche Verträge gelten und nicht darauf beschränkt sein, dass die Baute für den persönlichen oder familiären Bereich bestimmt ist, wie dies der Bundesrat vorgeschlagen hat.
Link 22.066 Obligationenrecht (Baumängel). Änderung