Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Nationalrat: Mietrecht, Baumängel, Eigenmietwert

Die Kommission für Rechtsfragen der grossen Kammer hat letzte Woche zwei Vorlagen verabschiedet, mit denen die Möglichkeiten zur Anfechtung von Anfangsmietzinsen beschränkt und der Nachweis der Orts- und Quartierüblichkeit erleichtert werden sollen. Beim Thema Baumängel bleibt die Kommission beim Modell des Nationalrats. Die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat sich diese Woche mit den verbleibenden Differenzen beim Eigenmietwert befasst. Der Nationalrat wird das Geschäft in der Herbstsession beraten.

Bild Parlamentsdienste

 

Die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen spricht sich dafür aus, dass Anfangsmietzinse nur noch dann angefochten werden können, wenn sich die mietende Partei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer persönlichen oder familiären Notlage befand. Ebenfalls befürwortet sie Spezifikationen im Bereich der Orts- und Quartierüblichkeit.

Diese sollen es leichter machen, nachzuweisen, dass die Mietzinsen eines Objektes den Mietzinsen von vergleichbaren Objekten entsprechen und somit nicht missbräuchlich sind. So sollen unter anderem die Anzahl für den Vergleich notwendiger Objekte reduziert und neu auch branchenetablierte Statistiken als Beweismittel zugelassen werden.

Im weiteren beantragt die nationalrätliche Rechtskommission ihrem Rat, am Konzept festzuhalten, wonach für Baumängel künftig eine jederzeitige Rügemöglichkeit während der Verjährungsfrist möglich wäre. Mit klarer Mehrheit hat die Kommission jedoch beschlossen, die Verjährungsfrist bei den heute geltenden fünf Jahren zu belassen und auf die ursprünglich beabsichtigte Verdoppelung auf zehn Jahre zu verzichten.


Eigenmietwert: Nationalrat verfolgt anderes Konzept als Ständerat

Diese Woche hat sich die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben mit den verbleibenden Differenzen beim Eigenmietwert befasst. Bezüglich der Zweitliegenschaften beantragt sie ihrem Rat mit klarer Mehrheit, an seinem früheren Beschluss festzuhalten und aus steuersystematischen Gründen einen vollständigen Systemwechsel umzusetzen – nämlich unter Einbezug der Zweitliegenschaften.

Beim Schuldzinsenabzug spricht sich eine knappe Kommissionsmehrheit für die Anwendung der quotal-restriktiven Methode aus. Dabei ergibt sich die Höhe des Schuldzinsenabzugs aus der Quote von unbeweglichem Vermögen (ohne selbstgenutztes Wohneigentum) am Gesamtvermögen. Nach dieser Methode seien einerseits die Einnahmenausfälle am geringsten, andererseits würden steuerplanerische Aktivitäten am ehesten verhindert.


Links PaIv 16.451 Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage des Mieters | PaIv 17.493 Beweisbare Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit der Mieten schaffen | 22.066 Obligationenrecht (Baumängel). Änderung | 17.400 PaIv Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung