Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Revidierte Vertragsnorm SIA 118 liegt vor

Die Norm SIA 118 ‹Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten› als wichtigste Werkvertragsgrundlage der Schweizer Bauwirtschaft liegt in aktualisierter Form vor. Um die bewährte Substanz und insbesondere die Ausgewogenheit der Vertragsbestimmungen zu erhalten, wurden Änderungen nur wo nötig vorgenommen.

Der Begriff ‹Garantiefrist› wird neu konsequent durch ‹Rügefrist› ersetzt. Damit wurde der Kritik Rechnung getragen, dass die Garantiefrist mit der Verjährungsfrist verwechselt werden kann. Die ehemals in einer Fussnote festgelegte Rügefrist von zwei Jahren ist neu in den Normentext integriert. Die Mindest- und Höchstbeträge des Rückbehalts bei Solidarbürgschaft (5–10%) sind an die Teuerung seit 1977 angepasst worden.

 

Neu gibt die Norm vor, dass bereits die Ausschreibung der Bauherrschaft Bestimmungen zu speziellen Anforderungen an die Qualität, die Organisation und die Arbeitsabläufe enthalten muss. Die bestehende Bausubstanz wird dem Baugrund gleichgestellt, womit die Bauherrschaft deren Beschaffenheit zu prüfen und in der Ausschreibung die erforderlichen Angaben zu machen hat. Zudem wird klargestellt, dass Prüfungen, die während der Ausführung getätigt werden, nur als Zwischenprüfung und nicht als Abnahme gelten.

 

Die wichtigste inhaltliche Änderung betrifft die Teuerungsabrechnungsverfahren. Da das Mengennachweisverfahren in der Praxis des Bauwerkvertrags praktisch bedeutungslos geworden ist, werden neu die indexierten Verfahren als Leitverfahren bei Preisänderungen definiert. Die Einzelheiten sind in der neuen Normenserie SIA 121 bis 124 geregelt.

 

In Anpassung an die Änderungen im öffentlichen Vergaberecht enthält die Norm SIA 118 nun einen klaren Verweis, dass beim Bauen mit der öffentlichen Hand das öffentliche Vergaberecht vorbehalten bleibt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt bei einer Preisangabe die MWST als nicht eingerechnet (eine eigentliche Usanz im Baugewerbe, die jedoch bislang nicht klar definiert war).  Die übrigen Änderungen sind untergeordneter Natur und oft reine Anpassungen an neue gesetzliche Begriffe.

 


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