Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Schreiner und Holzbauer verdienen nächstes Jahr mehr

Der Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten VSSM und die Sozialpartner Unia und Syna haben sich für 2024 auf eine Lohnerhöhung um sechzig Franken pro Monat für alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden geeinigt. Im Holzbaugewerbe haben die Sozialpartner eine Erhöhung der Mindestlöhne um 3% sowie eine generelle Lohnerhöhung für Mitarbeitende mit mindestens elf Erfahrungsjahren beschlossen.

Die Effektivlöhne im Schreinereigewerbe (Bemessungsgrundlage 100%-Pensum) werden bei allen dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden generell um CHF 60.– pro Monat erhöht. Dazu kommen CHF 30.– pro Mitarbeitenden, die individuell ausbezahlt werden sollen. Die Mindestlöhne werden bei allen Arbeitnehmenden-Kategorien um 1,5% erhöht. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Allgemeinverbindlichkeitserklärung sind die Lohnerhöhungen von allen dem GAV unterstellten Betrieben der Schreinerbranche umzusetzen.

Die Lohnerhöhung im Holzbaugewerbe von 3% wird auf den Mindestlöhnen gemäss Lohntabellen gewährt und nicht auf den effektiven Löhnen der Mitarbeitenden. Massgebend ist der Mindestlohn gemäss Funktion und Erfahrungsjahren des Mitarbeitenden. Befindet sich der bestehende Lohn über dem neuen Mindestlohn, so hat der Mitarbeitende keinen zwingenden Anspruch auf eine Lohnerhöhung. Mitarbeitende mit mindestens elf Erfahrungsjahren in der Funktion, welche Ende 2023 und Anfang 2024 im Betrieb angestellt sind, erhalten eine Lohnerhöhung auf den effektiven Lohn.

Die Mindestlohnerhöhung sowie die Lohnerhöhung für Mitarbeitende mit mindestens elf Erfahrungsjahren werden zum Zeitpunkt der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat für alle Betriebe obligatorisch. Sobald deren Datum bekannt ist, werden die Betriebe durch die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau informiert. Holzbau Schweiz empfiehlt, die Löhne per 1. Januar 2024 anzupassen, um Unsicherheiten betreffend Zeitpunkt zu vermeiden. Die Lohnanpassung muss spätestens per Einführungsdatum der Allgemeinverbindlicherklärung erfolgen.


Links www.vssm.ch | www.holzbau-schweiz.ch