Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Vollzugshilfe zur Schweizer Holzhandelsverordnung

Seit 2022 ist es in der Schweiz verboten, illegal geschlagenes Holz und daraus gefertigte Produkte in Verkehr zu bringen. Die Holzhandelsverordnung verlangt von den Marktakteuren eine Sorgfaltspflicht: Sie müssen Produkte auf ihre Legalität prüfen, bevor sie auf den Markt kommen. Die soeben publizierte Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt konkretisiert die Vorgaben.

Mit der Ergänzung des Umweltschutzgesetzes und der dazugehörigen Holzhandelsverordnung (kurz HHV) – beides in Kraft seit 1. Januar 2022 – wurde in der Schweiz die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Handel von illegal geschlagenem Holz und illegalen Holzerzeugnissen zu verbieten. Damit verfügt die Schweiz nun über eine gleichwertige Regelung zur in der Europäischen Union geltenden European Timber Regulation EUTR.

Akteure, die Holz und Holzerzeugnisse erstmalig auf den Markt bringen, sind gemäss HHV sogenannte Erstinverkehrbringer. Sie müssen dafür sorgen, dass sie als Unternehmen, Schweizer Waldeigentümerin oder Waldeigentümer nur legal geerntetes und gehandeltes Holz anbieten. Händler von bereits in der Schweiz in Verkehr gebrachtem Holz – insbesondere Wiederverkäufer – müssen dokumentieren, von welchem Zulieferer sie Holz oder Holzerzeugnisse bezogen und an welche Abnehmer sie diese weitergegeben haben.

Die nun vorliegende Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt konkretisiert, wie ein System der Sorgfaltspflicht aufzubauen, anzuwenden und zu aktualisieren ist, zeigt auf, wie das Risiko bewertet werden kann, und liefert Anhaltspunkte, wie Risiken erkannt und auf ein vernachlässigbares Mass reduziert werden können. Sie legt überdies dar, wie Händler die Rückverfolgbarkeit und somit die Identifikation der Erstinverkehrbringer sicherstellen können, und erläutert, wie eine Kontrolle in einem Unternehmen ablaufen könnte.


Link Vollzugshilfe zur HHV des BAFU (2023)