Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Vorlauf zu Neuerungen im Energiebereich

Bis 21. Juli läuft die Vernehmlassung zu Teilrevisionen der Energieverordnung und der Energieförderungsverordnung. Es geht dabei insbesondere um die Zwischenziele für den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion in der Schweiz bis 2030, die Einführung eines Winterstrombonus für grosse Fotovoltaikanlagen und die Einführung einer Förderobergrenze für Solarexpress-Anlagen.

Bild Parlamentsdienste
 

Bis 2035 sollen erneuerbare Energien ohne Wasserkraft 35 TWh und bis 2050 45 TWh zur Stromproduktion in der Schweiz beitragen. Diese Ziele sind im Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien festgehalten. Die nächsten Energieperspektiven werden gegen Ende 2027 vorliegen, weshalb der Bundesrat zunächst nur Zwischenziele für das Jahr 2030 festlegen will.

2023 lag die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien ohne Wasserkraft) bei 6,8 TWh. Bis 2030 will der Bundesrat ein gesamthaftes Ziel von 23 TWh festlegen. Davon sollen die Fotovoltaik 18,7 TWh und die Windenergie 2,3 TWh beitragen. Der Rest soll vorwiegend aus Holzkraftwerken, Biogasanlagen sowie Kehrichtverbrennungsanlagen und soweit möglich aus Geothermie kommen.


Winterstrombonus für Fotovoltaikanlagen

Für grosse Fotovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb gehen und eine Leistung von mindestens 100 kW haben, soll ein Winterstrombonus eingeführt werden. Er löst den seit 2023 geltenden Höhenbonus ab. Voraussetzung ist, dass die Anlage im Winterhalbjahr mehr als 500 kWh pro Kilowatt installierte Leistung liefert und nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert ist.

Profitieren können Anlagen, die eine deutlich höhere Winterstromproduktion haben als durchschnittliche Anlagen im Mittelland. Der Winterstrombonus wird für Anlagen mit oder ohne Eigenverbrauch gewährt. Die Energieförderungsverordnung regelt die Berechnung des Winterstrombonus in den verschiedenen Förderinstrumenten wie in der Einmalvergütung, der gleitenden Marktprämie und den Auktionen.


Förderobergrenze für Solarexpress-Anlagen

Gemäss Beschluss des Parlaments vom 21. März 2025, dem sogenannten Beschleunigungserlass, sollen Solarexpress-Anlagen Anrecht auf die privilegierte Förderung haben, wenn das Baugesuch bis Ende 2025 öffentlich aufgelegt ist. Die Energieförderverordnung wird entsprechend angepasst.

Um sicherzustellen, dass die Förderung im Verhältnis zur Winterstromproduktion nicht unangemessen hoch ausfällt, schlägt das UVEK einen Höchstbeitrag von CHF 3,5 Mio. pro Gigawattstunde Nettoproduktion im Winterhalbjahr vor. Für Projekte, welche bis Ende 2025 mindestens 10% ihrer Produktion ins Stromnetz einspeisen, gilt dieser Höchstbeitrag nicht.


Link Vernehmlassungsunterlagen